AGB
für Lieferungen und Leistungen
Stand: 7. Juni 2022
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- 2 Zahlungsbedingungen
- 3 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
- 4 Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt
- 5 Gefahrübergang
- 6 Aufstellung und Montage
- 7 Mängelhaftung
- 8 Fälligkeit/Abnahme
- 9 Aufrechnung/Sicherheitsleistung
- 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- 11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- 12 Haftung
- 13 Gerichtsstand
- 14 Datenschutz
- 15 Textformerfordernis
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend Lieferungen genannt) der Green Urban Energy GmbH (nachstehend Auftragnehmer genannt) an ihre Auftraggeber.
1.2 Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. Die Erklärungen haben mindestens in Textform zu erfolgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen mindestens in Textform zugestimmt hat.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die im Rahmen des Angebots übersandten Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem entsprechenden Vorgehen mindestens in Textform zu, und müssen, sofern ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückversandt werden.
1.4 An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie herstellen. Die Weitergabe, der Verkauf oder die anderweitige Nutzung der Software, die über die Anfertigung einer Sicherungskopie hinausgeht, ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die Zustimmung hat mindestens in Textform zu erfolgen.
1.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Dies sind z.B. Verzögerungen im Bauablauf, welche nicht durch den Auftragnehmer verschuldet oder beeinflussbar sind (durch notwendige nicht im Lieferungs- und Leistungsumfang des Auftragnehmers stehende Vorleistungen), Störungen in Bezugs-/Lieferketten, sowie die vollständige Ausführung einschränkende Umwelteinflüsse (Witterung) oder auf die Durchführung der Leistung wirkende behördliche Anordnungen, Auflagen oder Einschränkungen.
2 Zahlungsbedingungen
2.1 Alle Zahlungen sind 10 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
2.2 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Rückstand gerät.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die länger als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vor. Dies gilt nicht für Festpreisvereinbarungen.
3 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diesen unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
3.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Auftraggeber Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Auftraggeber erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Auftragnehmer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.
3.5 Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.
4 Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Die Bestätigung des Liefertermins bedarf mindestens der Textform. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten geht zudem die Gefahr eines völligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragspflichten zu unterrichten und sich zu bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen.
4.3 Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung unter Art. 12 – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
5 Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage jeweils am Tage der Abnahme (Inbetriebnahme).
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, die Aufstellung, die Montage oder die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Recht des Auftragnehmers, bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage die Abnahme zu verlangen, bleibt unberührt.
6 Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht mindestens in Textform anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde sowie
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6.6 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
7 Mängelhaftung
7.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern.
7.2 Mängelansprüche verjähren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt oder soweit es in § 327u Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
7.3 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.6 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.7 Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 12 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8 Fälligkeit/Abnahme
Der Werklohn ist – vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung – mit der Abnahme der Werkleistung (Inbetriebnahme) sofort zur Zahlung fällig.
9 Aufrechnung/Sicherheitsleistung
9.1 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Das Recht des Auftragnehmers, Sicherheitsleistungen zu verlangen, bestimmt sich nach § 650f BGB.
10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
10.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder
a) ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken,
b) den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
c) den Liefergegenstand durch eine andere, entsprechende Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
10.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich mindestens in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.3 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.4 Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare oder vertraglich nicht vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.5 Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen; Art. 12 bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag.
11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1 Wird dem Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferung unmöglich, ohne dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder ohne, dass seine Unkenntnis von ihm zu vertreten ist, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist vorbehaltlich der Regelung unter Art. 12 auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dem Auftragnehmer ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder wesentlich niedriger als die pauschale entstanden ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12 Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vom Auftragnehmer eingesetzten Erfüllungsgehilfen, oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
12.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen jegliche Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vermögensschäden wie Produktionsausfall und entgangenem Gewinn sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.4 Die Haftung für Sachschäden ist in Fällen einfacher und grober Fahrlässigkeit auf € 250.000 je Schadenereignis und € 500.000 insgesamt beschränkt.
12.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13 Gerichtsstand
13.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Auftragnehmers sein Hauptsitz oder seine Niederlassung.
13.2 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14 Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Durchführung des Vertrages Ansprechpartner des Auftragnehmers sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, das gesonderte Merkblatt Datenschutz an seine Mitarbeiter weiterzuleiten und seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang der Auftragnehmer Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers verarbeitet.
15 Textformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Leistungsvertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.